-
SeeSchStrO 1971 § 24 Begegnen (Law)
(1) Beim Begegnen auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen im Fahrwasser ist nach Steuerbord auszuweichen. (2) Das Begegnen ist verboten an Stellen, innerhalb von Strecken un...
-
SeeSchStrO 1971 § 26 Fahrgeschwindigkeit (Law)
(1) Jedes Fahrzeug, Wassermotorrad und Segelsurfbrett muß unter Beachtung von Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren. Fahrzeuge und Wassermotorrä...
-
SeeSchStrO 1971 § 27 Schleppen und Schieben (Law)
(1) Schleppen oder Schieben dürfen nur Fahrzeuge, welche die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzen und deren Manövrierfähigkeit beim Schleppen oder Schieben gewährleistet ist. (2) Schl...
-
SeeSchStrO 1971 § 28 Durchfahren von Brücken und Sperrwerken (Law)
(1) Vor und unter Brücken ist das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Anderenfalls ist die Vorfahrt en...
-
SeeSchStrO 1971 § 34 Umschlag (Law)
Außerhalb der Häfen und Umschlagstellen ist der Umschlag einschließlich des Bunkerns nur auf den nach § 60 Abs. 1 hierfür bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntg...
-
SeeSchStrO 1971 § 39 Fahrpläne für Fahrgastschiffe und Fähren (Law)
(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vor...
-
SeeSchStrO 1971 § 40 Mitführen von Unterlagen (Law)
Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 ...
-
SeeSchStrO 1971 § 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten (Law)
(1) In die Weichengebiete ist zügig einzulaufen. (2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bes...
-
SeeSchStrO 1971 § 61 Ordnungswidrigkeiten (Law)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes oder im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
-
SeeSchStrO 1971 § 37 Verhalten bei Schiffsunfällen und bei Verlust von Gegenständen (Law)
(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines bet...
-
SeeSchStrO 1971 § 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens (Law)
(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die ...
-
SeeSchStrO 1971 Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 3252 - 3262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
-
SeeSchStrO 1971 Anlage III Darstellung des Geltungsbereichs der Schiffahrtsstraßen-Ordnung (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare kartographische Karte; Fundstelle: BGBl. I 1998, 3264)
-
SeeSchStrO 1971 § 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wasser- motorradfahren, Kite- und Segelsurfen (Law)
(1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- und Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Abs. 1 ...
-
SeeSchStrO 1971 § 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände (Law)
(1) Freifahrer dürfen bei verminderter Sicht auf dem Nord-Ostsee-Kanal nur fahren, wenn 1. das Radargerät einwandfrei arbeitet u...
-
SeeSchStrO 1971 § 60 Ermächtigung zum Erlaß von schiffahrtspolizeilichen Bekanntmachungen und Rechtsverordnungen (Law)
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, die in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bekanntmachungen zu erlassen, wenn und soweit dies zur Abwehr von Gefahren für...
-
SeeSchStrO 1971 § 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen (Law)
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln. (2...
-
SeeSchStrO 1971 (XXXX) §§ 12 bis 18 (weggefallen) (Law)
-
SeeSchStrO 1971 § 35 Ankern, Anlegen, Festmachen und Vorbeifahren von und an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern (Law)
(1) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern, dürfen nur auf den nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Reeden und Liegestellen und nur unter Einhaltung der bekanntgemachten...
-
SeeSchStrO 1971 (XXXX) §§ 19 und 20 (weggefallen) (Law)