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ISAusbV 1997 § 3 Gliederung der Berufsausbildung (Law)
...bis 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten, 2. im zweiten Ausbildungsjahr in 12...
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ISAusbV 1997 § 8 Berichtsheft (Law)
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Beri...
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MoselSchPEV 1997 Art 1a (weggefallen) (Law)
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MoselSchPV 1997 § 1.01 Begriffsbestimmungen (Law)
In dieser Verordnung gelten als: a) "Fahrzeug": ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fäh...
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MoselSchPV 1997 § 1.02 Schiffsführer (Law)
1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird als "Schiffsführer&...
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MoselSchPV 1997 § 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge (Law)
...bis zu 30 kg Körpergewicht oder 6 Jahren Alter nur Feststoffwesten nach in § 10.05 Nummer 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung genannten Normen zulässig sind. 5. ...
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MoselSchPV 1997 § 1.10 Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen (Law)
...bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5. ab) ...
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MoselSchPV 1997 § 1.22 Anordnungen vorübergehender Art (Law)
...bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Versuchszwecken schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnungen gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Uferstaaten gleich...
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MoselSchPV 1997 § 1.26 Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden (Law)
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt ...
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MoselSchPV 1997 § 2.05 Kennzeichen der Anker (Law)
1. Schiffsanker müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Diese müssen mindestens entweder die Nummer des Schiffsattestes und die Unterscheidungs...
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MoselSchPV 1997 § 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt (Law)
1. Nicht frei fahrende Fähren in Fahrt müssen bei Nacht führen: a) ...
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MoselSchPV 1997 § 4.02 Gebrauch der Schallzeichen (Law)
1. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieser Verordnung muß jedes Fahrzeug - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - erforderlichenfalls die Zeiche...
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MoselSchPV 1997 § 4.04 Notzeichen (Law)
1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten od...
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MoselSchPV 1997 § 6.11 Überholverbot durch Schiffahrtszeichen (Law)
Unbeschadet des § 6.08 Nr. 1 besteht a) auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, e...
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MoselSchPV 1997 § 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs (Law)
1. Auf Strecken, die mit einem der Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a oder B.4b (Anlage 7) bezeichnet sind, müssen die Fahrzeuge ...
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MoselSchPV 1997 § 6.27 Durchfahren der Wehre (Law)
Das Durchfahren der Wehre ist verboten.
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MoselSchPV 1997 § 6.28a Schleuseneinfahrt und -ausfahrt (Law)
1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beid...
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MoselSchPV 1997 § 6.30 Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter (Law)
1. Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen. 2. ...
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MoselSchPV 1997 § 6.32 Mit Radar fahrende Fahrzeuge (Law)
1. Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die sowohl eine der in der Verordnung über das Fahren von Fahrzeugen auf der...
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MoselSchPV 1997 § 7.02 Liegeverbot (Law)
...bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei...