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LogMstrV Anlage 1 (zu § 7 Absatz 5) (Law)
...1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2). Datum ................................. ...
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SeeStrO 1972 Regel 1 Anwendung (Law)
a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. b) Diese Regeln berühren...
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ServicefahrerAusbV Anlage 1 (zu § 5) (Law)
...§ 4 Nr. 1) 1.1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.1) a) ...
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SGB 1 § 11 Leistungsarten (Law)
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen. ...
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SGB 1 § 13 Aufklärung (Law)
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Recht...
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SGB 1 § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Law)
...1) Nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende können in Anspruch genommen werden 1. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, ...
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SGB 1 § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Law)
...1) Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen zur Förderung der Gesundheit, zur Ve...
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SGB 1 § 30 Geltungsbereich (Law)
...1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatli...
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SGB 1 § 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen (Law)
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig.
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SGB 1 § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen (Law)
...§ 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes au...
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SGB 1 § 39 Ermessensleistungen (Law)
...1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gese...
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SGB 1 § 41 Fälligkeit (Law)
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
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SGB 1 § 44 Verzinsung (Law)
...1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. ...
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SGB 1 § 46 Verzicht (Law)
...1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. ...
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SGB 1 § 47 Auszahlung von Geldleistungen (Law)
...12 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung d...
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SGB 1 § 48 Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Law)
...1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und ...
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SGB 1 § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers (Law)
...§§ 51 und 52 ist ohne die dort genannten Beschränkungen der Höhe zulässig.
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SGB 1 § 59 Ausschluß der Rechtsnachfolge (Law)
Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind no...
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SGB 1 § 63 Heilbehandlung (Law)
Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie ei...
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SGB 1 § 71 Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung (Law)
§ 53 Abs. 6 und § 54 Abs. 6 sind nur auf Geldleistungen anzuwenden, soweit diese nach dem 30. März 2005 ganz oder teilweise zu Unrecht erbracht werden.