-
SportSeeSchV Anlage 1 (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1944 - 1945 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND FEDERAL REPUBLIC OF GERMANY ...
-
SprengV 1 § 10 (Law)
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben 1. die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes ...
-
SprengV 1 § 15 (Law)
(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt, einführt oder verbringt und selbst aufbewahren oder anderen überlassen will, hat auf dem Versandstück oder, sofern die explosionsgefährlich...
-
SprengV 1 § 18 (Law)
(1) Wer pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, darf diese anderen Personen nur überlassen, wenn diese pyrotechnischen Gegenstände und ihre Verpackungen mit den folgenden A...
-
SprengV 1 § 20 (Law)
...14. Lebensjahr vollendet haben, überlassen und von diesen Personen bestimmungsgemäß verwendet werden, sofern die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung dies auf Antrag des Herstellers oder E...
-
SprengV 1 § 28 (Law)
(1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus 1. ...
-
SprengV 1 § 33 (Law)
(1) Grundlehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn 1. in einem theoretischen Teil ausreichende Kenntnisse v...
-
SprengV 1 § 35 (Law)
(1) Zu einem Grund- oder Sonderlehrgang zur Durchführung von Sprengarbeiten oder zum Abbrennen von Großfeuerwerken ist der Antragsteller nur zuzulassen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 1 er...
-
SprengV 1 § 39 (Law)
(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des § 9 des Gesetzes ist für die den Antrag stellende Person als erbracht anzusehen 1. ...
-
SprengV 1 § 43 (Law)
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: ...
-
SPV Anlage 1 (Law)
...14 2014 Lehmann, Anna 1,10 5 423 668 ...
-
ÜblG 1 § 7 (Law)
(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfol...
-
ÜblG 1 § 15 (Law)
(1) Der Bund trägt die Kosten der Rückführung von Deutschen aus dem Ausland und aus den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die Kosten der Durchführung der Verordnung über d...
-
ÜblG 1 § 18 (Law)
...kgang der Ausgaben überwiegend auf Tatbeständen beruht, die von dem Land nicht beeinflußt werden können. (5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950 fällige Zahlungen für Besatzungsleistun...
-
ÜblG 1 § 23 (Law)
(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt der Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayerischen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen der Bank...
-
BEGDV 1 § 6 (Law)
(weggefallen)
-
BEGDV 1 § 21a (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 1983, 1314; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
-
BesVNG 1 § 18 (Law)
...14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend. (4) Artikel II § 17 Abs. 1 Nr....
-
BesVNG 1 § 2 (Law)
-
-
BesVNG 1 § 7 (Law)
Der Höchstbetrag des Ausgleichs nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.