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DRiG § 2 Geltung für Berufsrichter (Law)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur für die Berufsrichter.
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DruckverarbAusbV § 2 Dauer der Berufsausbildung (Law)
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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EBO § 2 Allgemeine Anforderungen (Law)
...2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist. (3) Die Vorschriften dieser Verordn...
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BWahlG § 2 Gliederung des Wahlgebietes (Law)
...2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.
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GlasappAusbV § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
Der Ausbildungsberuf Glasapparatebauer/Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt.
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GntDAIVAPrV § 2 Ziele des Studiums (Law)
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der ...
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FMStFG § 2 Zweck des Fonds (Law)
...2 des Restrukturierungsfondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Unternehmen des Finanzsektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes...
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FPersV § 2 Digitaler Fahrtenschreiber (Law)
...27 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 34 Absatz 1 bis 3 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5 und 7, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 2 d...
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HolzBauSchAusbV § 2 Dauer der Berufsausbildung (Law)
Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.
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HolzbInstrmMAusbV § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
Der Ausbildungsberuf Holzblasinstrumentenmacher/Holzblasinstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
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HRegGebV § 2 Allgemeine Vorschriften (Law)
...2) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden...
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HZInstrmMAusbV § 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (Law)
Der Ausbildungsberuf Handzuginstrumentenmacher/Handzuginstrumentenmacherin wird staatlich anerkannt.
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GeoITAusbV § 2 Dauer der Berufsausbildung (Law)
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
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HebG 1985 § 2 (Law)
...2 zur Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweil...
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MilchTAusbV § 2 Dauer der Berufsausbildung (Law)
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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MinNettoV 2004 § 2 (Law)
...2004 in Kraft.
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MntDAIVAPrV § 2 Ziele der Ausbildung (Law)
Die Ausbildung vermittelt in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren nichttechnisch...
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SG § 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung (Law)
...2. bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, 3. in allen übrigen Fälle...
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PMElekPrV Anlage (zu § 2 Absatz 2) (Law)
...2009, 2846 - 2849) Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Prozessmanag...
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PodAPrV § 2 Staatliche Prüfung, staatliche Ergänzungsprüfung (Law)
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4 des Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung nach ...