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BBG 2009 § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen (Law)
...§§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, ...
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BBG 2009 § 107 Zugang zur Personalakte (Law)
...§ 4f des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung ihrer ...
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BBG 2009 § 110 Einsichtsrecht (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten is...
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BBG 2009 § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte (Law)
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit dies...
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BBG 2009 § 126 Verwaltungsrechtsweg (Law)
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Diens...
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BBG 2009 § 134 Umbildung einer Körperschaft (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbi...
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BBG 2009 § 138 Anwendungsbereich (Law)
...§§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
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BBG 2009 § 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienst...
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BBG 2009 § 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands (Law)
Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf der öffe...
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BBG 2009 § 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit (Law)
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinscha...
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HGBEG Art 42 (Law)
...§§ 244, 284 Abs. 2 Nr. 2, § 292a Abs. 1 Satz 1, § 313 Abs. 1 Nr. 2 und § 340h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. D...
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ScheckG Art 42 (Law)
(1) Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder der Vornahme ...
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Grundgesetz Artikel 42 (Law)
Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den An...
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WG Art 42 (Law)
Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterl...
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BBG 2009 § 1 Geltungsbereich (Law)
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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BBG 2009 § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses (Law)
Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder ...
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BBG 2009 § 10 Ernennung (Law)
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1. Begründung des Beamtenverhältnisses, 2. ...
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BBG 2009 § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten (Law)
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in de...
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BBG 2009 § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands (Law)
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin od...
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BBG 2009 § 58 Ende des einstweiligen Ruhestands (Law)
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreic...