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BBG 2009 § 117 Personalvertretung (Law)
Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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BBG 2009 § 119 Aufgaben (Law)
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung der...
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BBG 2009 § 121 Rechtsstellung der Mitglieder (Law)
...§ 66 ist nicht anzuwenden.
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BBG 2009 § 122 Geschäftsordnung (Law)
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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BBG 2009 § 127 Vertretung des Dienstherrn (Law)
...§§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde untersteht. (2) Besteht die oberste D...
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BBG 2009 § 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten (Law)
...§ 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 entsprechend anzuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „...
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BBG 2009 § 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Law)
...§ 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. (2) I...
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BBG 2009 § 143 Verwendungen im Ausland (Law)
...§§ 44, 51 und 53 oder des vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Ein...
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BBG 2009 § 2 Dienstherrnfähigkeit (Law)
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttreten...
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BBG 2009 § 22 Beförderungen (Law)
...§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurücklieg...
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BBG 2009 § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen (Law)
...§§ 16 bis 25 1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten und ...
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BBG 2009 § 27 Abordnung (Law)
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter ...
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BBG 2009 § 28 Versetzung (Law)
(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antra...
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BBG 2009 § 38 Verfahren der Entlassung (Law)
...§ 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt wird.
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BBG 2009 § 41 Verlust der Beamtenrechte (Law)
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsät...
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BBG 2009 § 43 Gnadenrecht (Law)
...§ 42 entsprechend.
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BBG 2009 § 44 Dienstunfähigkeit (Law)
(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der D...
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BBG 2009 § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit (Law)
...§ 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann. (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmun...
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BBG 2009 § 60 Grundpflichten (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu n...
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BBG 2009 § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb...