-
BinSchStrO 2012 § 24.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 26.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 14.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 17.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 19.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
1. Die Durchfahrtshöhe unter einer Brücke beträgt zwischen der Schleusen Lauenburg und Büssau bei normalem Kanalwasserstand 4,40 m. ...
-
BinSchStrO 2012 § 20.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 21.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 22.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 3.28a Bezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr (Law)
...undsätzlich wie ein Kleinfahrzeug. Es gelten die §§ 6.02 und 6.02a Nummer 1 und 4.
-
BinSchStrO 2012 § 6.02 Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen (Law)
...und Überholen rechtzeitig nach Steuerbord ausweichen, b) allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövri...
-
BinSchStrO 2012 § 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord (Law)
...und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden. 3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen ...
-
BinSchStrO 2012 § 3.07 Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen (Law)
...und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.
-
BinSchStrO 2012 § 10.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 17.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 18.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 27.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 27.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen (Law)
(keine besonderen Vorschriften)
-
BinSchStrO 2012 § 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe (Law)
...und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. ...
-
BinSchStrO 2012 § 3.23 Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen (Law)
...und dieser oder diese nicht über Gebühr durch die Schifffahrt gefährdet ist, kann die zuständige Behörde für einzelne Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen das Stillliegen ohne Beleuchtung zulassen. ...
-
BinSchStrO 2012 § 6.24 Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren (Law)
1. In einer Brückenöffnung oder Wehröffnung gilt § 6.07, es sei denn, das Fahrwasser gewährt hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfa...