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WG Art 63 (Law)
(1) Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel ni...
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WG Art 64 (Law)
(1) Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. (2) Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jed...
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WG Art 67 (Law)
(1) Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen. (2) Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau w...
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WG Art 71 (Law)
...§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirken nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche den Neubeginn oder die Hemmung bewirkt.
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WG Art 77 (Law)
(1) Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über ...
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WG Art 80 (Law)
(1) In dem Protest ist aufzunehmen: 1. der Name dessen, für den protestiert wird, sowie der Name dessen, gegen den protestiert w...
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WG Art 86 (Law)
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, außerhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
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WG Art 88 (Law)
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WG Art 94 (Law)
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
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WG Art 95 (Law)
Das Recht des Ausstellungsorts bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
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WG Art 4 (Law)
Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnort des Bezogenen oder an einem anderen Ort, zahlbar gestellt werden.
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WG Art 6 (Law)
(1) Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. (2) Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in...
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WG Art 11 (Law)
(1) Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. (2) Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder e...
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WG Art 12 (Law)
(1) Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. (2) Ein Teilindossament ist nichtig. (3) Ein Indossament an d...
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WG Art 13 (Law)
(1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden. (2) Das Indossament braucht ...
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WG Art 23 (Law)
(1) Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. (2) Der Aussteller kann eine kürzere oder eine...
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WG Art 25 (Law)
(1) Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Un...
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WG Art 27 (Law)
(1) Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezo...
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WG Art 30 (Law)
(1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, d...
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WG Art 31 (Law)
(1) Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt. (2) Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist ...