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WDO 2002 § 6 Belehrung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (Law)
Bei allen nach diesem Gesetz anfechtbaren Entscheidungen ist der Soldat oder der frühere Soldat über die Möglichkeit der Anfechtung, über die Stellen, bei denen das Rechtsmittel oder der Rechtsbehelf ...
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WDO 2002 § 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen (Law)
(1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden. (2) Förmliche Anerkennungen sind ...
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WDO 2002 § 13 Erteilen von förmlichen Anerkennungen (Law)
(1) Bei der Entscheidung, ob eine förmliche Anerkennung erteilt werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Soldat soll seiner Persönlichkeit nach dieser förmlichen Anerkennung würdig sein. D...
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WDO 2002 § 17 Zeitablauf (Law)
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. ...
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WDO 2002 § 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen (Law)
...§ 8 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
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WDO 2002 § 30 Zuständigkeit des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten (Law)
...§ 29 Abs. 3 von einem Dienstgradgleichen oder einem Dienstgradhöheren begangen ist, 3. die Tat von einer Vertrauensperson begangen worden is...
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WDO 2002 § 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung (Law)
...§ 40 Abs. 4 Satz 7 gilt entsprechend. 5. Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20 und gegen Disziplinarar...
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WDO 2002 § 47 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen (Law)
...§ 125) wirksam und vollstreckbar.
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WDO 2002 § 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis (Law)
(1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt. (2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldate...
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WDO 2002 § 51 Vollstreckung von Disziplinarbußen (Law)
(1) Die Disziplinarbuße kann von den Dienstbezügen oder dem Wehrsold oder, wenn das Dienstverhältnis endet, von dem Entlassungsgeld oder dem Ruhegehalt abgezogen werden. Die Vollstreckung beginnt mit ...
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WDO 2002 § 71 Zusammensetzung (Law)
...§ 76) nicht den Vorsitz führen. (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.
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WDO 2002 § 74 Ehrenamtliche Richter (Law)
...§ 80), auf die Truppendienstkammern auf. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer lost in öffentlicher Sitzung die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern der einzelnen Dienstgradgruppen sowie...
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WDO 2002 § 81 Organisation und Aufgaben (Law)
...§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. (2) Die Wehrdisziplinaranwälte vertreten die dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im gerichtlichen Disz...
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WDO 2002 § 82 Verfahren gegen frühere Soldaten (Law)
...§ 23 Abs. 2 des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt.
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WDO 2002 § 83 Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens (Law)
(1) Ist gegen den Soldaten wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Diszipli...
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WDO 2002 § 91 Ergänzende Vorschriften (Law)
...§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche...
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WDO 2002 § 94 Einleitungsbehörden (Law)
...§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienst...
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WDO 2002 § 114 Bestimmungen für das Beschwerdeverfahren (Law)
...§ 112 gilt entsprechend. Die Beschwerde gegen die Einweisung in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus oder in ein Bundeswehrkrankenhaus hat aufschiebende Wirkung. (3) Hält der Vorsitz...
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WDO 2002 § 117 Unzulässige Berufung (Law)
Der Vorsitzende der Truppendienstkammer verwirft die Berufung durch Beschluss als unzulässig, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt ist. Die Entscheidung is...
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WDO 2002 § 118 Zustellung der Berufung (Law)
Wird die Berufung nicht als unzulässig verworfen, ist eine Abschrift der Berufungsschrift dem Wehrdisziplinaranwalt oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem Soldaten zuzustellen.