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Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (4. Kammer) - 4 Ca 111/15 (Urteil)
...III. 39 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO). 40 2. Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Stre...
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Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (3. Kammer) - 3 Ca 247/15 (Urteil)
...III. 43 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO). 44 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Strei...
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Urteil vom Arbeitsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 Ca 234/15 (Urteil)
...§ 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. 73 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes richtet sich nach § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG i...