EBRG § 41a Besondere Regelungen für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen (Law)
...§ 19 oder dessen Stellvertreter Besatzungsmitglied eines Seeschiffs, so sollen die Sitzungen so angesetzt werden, dass die Teilnahme des Besatzungsmitglieds erleichtert wird.
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