-
BranntwMonG § 72b (Law)
...§§ 65 bis 72 festgestellten Übernahmepreise für Branntwein, der in Brennereien unter gemeinsamem Einsatz von Personal oder unter gemeinsamer Nutzung von Betriebsteilen oder -einrichtungen hergestellt ...
-
ArbGG § 72b Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils (Law)
...§ 72a findet keine Anwendung. (2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablau...
-
JGG § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand (Law)
Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprech...
-
BBG 2009 Inhaltsübersicht (Law)
-
AMG 1976 § 72b Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen (Law)
...§ 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt ist. (5) (weggefallen)
-
BBG 2009 § 3 Begriffsbestimmungen (Law)
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetz...
-
BBG 2009 § 8 Stellenausschreibung (Law)
...§ 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.
-
BBG 2009 § 13 Nichtigkeit der Ernennung (Law)
...§ 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war oder b) die Fähig...
-
BBG 2009 § 14 Rücknahme der Ernennung (Law)
...§ 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich zugelassen wird. (2) Die E...
-
BBG 2009 § 16 Laufbahn (Law)
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen. (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem a...
-
BBG 2009 § 17 Zulassung zu den Laufbahnen (Law)
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet. ...
-
BBG 2009 § 29 Zuweisung (Law)
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. ...
-
BBG 2009 § 30 Beendigungsgründe (Law)
Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Beam...
-
BBG 2009 § 39 Folgen der Entlassung (Law)
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit de...
-
BBG 2009 § 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstberei...
-
BBG 2009 § 48 Ärztliche Untersuchung (Law)
...§§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter z...
-
BBG 2009 § 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (Law)
...§ 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder ...
-
BBG 2009 § 57 Erneute Berufung (Law)
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ih...
-
BBG 2009 § 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand (Law)
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schr...
-
BBG 2009 § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit (Law)
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen habe...