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ESBO § 28 Ausrüstung der Triebfahrzeuge (Law)
Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben: 1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale, ...
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ESBO § 10 Gleisabstand (Law)
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen 1. ...
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ESBO Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10) (Law)
...100 100 100 70 unter 190 bis 180 130 100 ...
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ESBO Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) (Law)
...ohne Rollfahrzeugbetrieb Bogenhalbmesser ...