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BesVNG 1 § 12 (Law)
...talten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, sowie für die Richter im Landesdienst. Er gilt nicht für die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesel...
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BesVNG 1 § 10 (Law)
Abschnitt 1 § 3 dieses Artikels gilt entsprechend.
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BesVNG 1 (XXXX) §§ 12 und 13 (weggefallen) (Law)
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BesVNG 1 § 2 (Law)
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