-
AKG § 89 Versammlung der Gläubiger (Law)
...ufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
-
AKG § 87 Stundung und Herabsetzung (Law)
...undesgesetzbl. I S. 198) in der Fassung des § 106 des Gesetzes vom 24. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003) fallen, können auf Antrag des Schuldners durch gerichtliche Entscheidung gestundet oder h...
-
AKG § 10 Ansprüche aus Grundpfandrechten (Law)
...u erfüllen sind Ansprüche (§ 1) aus Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten und Schiffshypotheken sowie die durch diese Pfandrechte gesicherten Ansprüche, soweit die Pfandrechte auf im G...