AktG § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (Law)
(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Ges...