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AktG § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Aktiengesetz

(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) Antragsberechtigt sind

1.
der Vorstand,
2.
jedes Aufsichtsratsmitglied,
3.
jeder Aktionär,
4.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
5.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
6.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
7.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
8.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, selbst oder durch Delegierte an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen,
9.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten,
10.
Gewerkschaften, die nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiß ist, ein Vorschlagsrecht hätten.
Ist die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes oder die Anwendung von Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes streitig oder ungewiß, so sind außer den nach Satz 1 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn streitig ist, ob der Abschlußprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat.

(4) Entspricht die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nicht der gerichtlichen Entscheidung, so ist der neue Aufsichtsrat nach den in der Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen. § 97 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Kammergericht (14. Zivilsenat) - 14 W 2/25
17. Juni 2025
14 W 2/25 17. Juni 2025
Endurteil vom Landgericht München II - 5 HK O 2381/24
23. Januar 2025
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Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 4/24
27. November 2024
7 ABR 4/24 27. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 30/23
27. November 2024
7 ABR 30/23 27. November 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 12 TaBV 35/23
15. November 2023
12 TaBV 35/23 15. November 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 13/23
23. August 2023
21 W 13/23 23. August 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (10. Kammer) - 10 TaBV 2/23
16. August 2023
10 TaBV 2/23 16. August 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 34/23
20. Juni 2023
101 W 34/23 20. Juni 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 43/18
23. März 2023
1 ABR 43/18 23. März 2023
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 7 ABR 6/22
9. Februar 2023
7 ABR 6/22 9. Februar 2023