-
BauWiAusbV 1999 § 89 Ausbildungsrahmenplan (Law)
Die in § 88 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 17 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittel...
-
BauWiAusbV 1999 § 77 Abschlußprüfung (Law)
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 3 und 14 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsa...
-
BauWiAusbV 1999 Anlage 11 (zu § 59) (Law)
...11 Herstellen von Bauteilen im Trockenbau (§ 58 Nr. 11) ...
-
BauWiAusbV 1999 Anlage 17 (zu § 89) (Law)
...11 Herstellen von Bohrungen (§ 88 Nr. 11) ...
-
BauWiAusbV 1999 § 11 Ausbildungsberufsbild (Law)
...11. Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 12. Herstellen von Baukörpern aus Stei...