2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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AKG § 101 Londoner Schuldenabkommen (Law)
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
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AKG § 16 Gesetzeskonkurrenz (Law)
Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nu...