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BImSchV 16 Schlußformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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BImSchV 16 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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BImSchV 16 § 2 Immissionsgrenzwerte (Law)
...wird insbesondere dargestellt, ob die in § 2 Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte dem Stand der Lärmwirkungsforschung entsprechen und ob weitere Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun...
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BImSchV 16 § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen (Law)
Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) ...
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BImSchV 16 § 4 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Law)
...werte von Fahrzeugen und Fahrwegen, 2. die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg, 3. ...
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BImSchV 16 Anlage 2 (zu § 4) (Law)
...werden. Anmerkung 2: Betriebsanlagen, von denen andere Schallimmissionen ausgehen, wie z. B. Unterwerke oder Umrichterwerke, Wartungs- und Verladeeinrichtungen sowie Wascha...
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BImSchV 16 § 1 Anwendungsbereich (Law)
...wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn ...
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BImSchV 16 Anlage 1 (zu § 3) (Law)
...w-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres he...
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BImSchV 16 § 5 Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen (Law)
...wenn bei schalltechnischen Innovationen die akustischen Kennwerte von den in Anlage 2 Nummer 3 bis 6 oder Beiblatt 1 bis 3 jeweils genannten Kennwerten wesentlich abweichen. Eine wesentliche Abweichun...