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BrennO 1998 § 96 (Law)
Die in Gefäße führenden Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen oben in der Wandung der Gefäße endigen. Das Branntweinrohr, durch das der Branntwein auf das Feinbrenngerät verbracht wird, muß so eingeric...
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BrennO 1998 (XXXX) §§ 33 bis 37 (weggefallen) (Law)
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BrennO 1998 § 16 (Law)
In Verschlussbrennereien ist zum Feinbrand ein besonderes Brenngerät (Feinbrenngerät) zu benutzen.