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AAppO § 21 Approbationsurkunde (Law)
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
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AAppO Anlage 17 (zu § 22a Absatz 7) (Law)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
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AAppO § 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Law)
(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: ...
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AAppO Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508) Herrn/Frau ........................, geboren am ......
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AAppO Anlage 12 (zu § 17 Abs. 2 Satz 3) (Law)
...1721 ...
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AAppO Anlage 13 (zu § 17 Abs. 3) (Law)
...krobiologische Grundbegriffe und Techniken; wichtige Arznei- und Giftpflanzen; Stammpflanzen gebräuchlicher Drogen; Makroskopischer und mikroskopischer Aufbau des menschlichen Kö...