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AktG § 232 Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten (Law)
...sonstige Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
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AktG § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen (Law)
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. ...