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FVG 1971 § 1 Bundesfinanzbehörden (Law)
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; ...
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FVG 1971 § 2 Landesfinanzbehörden (Law)
(1) Landesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehö...
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FVG 1971 § 12b (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 15 (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen (Law)
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Bet...
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FVG 1971 § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen (Law)
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, ...
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FVG 1971 § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze (Law)
(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der ob...
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FVG 1971 § 27 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte (Law)
(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Generalzolldirektion sowie der Stellvertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März 2016 statt. (2) Bis zur erstmaligen Wahl füh...
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FVG 1971 § 2b (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden (Law)
(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkei...
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FVG 1971 § 5b Übertragung von Bauaufgaben (Law)
Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes...
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FVG 1971 § 7 Bezirk und Sitz (Law)
Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.
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FVG 1971 § 8 (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 9 (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 10 (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden (Law)
(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, so...
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FVG 1971 § 18a (weggefallen) (Law)
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FVG 1971 § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (Law)
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben: 1. die Mitwirkung an Außenprüfungen...
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FVG 1971 § 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde (Law)
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesoberbehörde erledigt...
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FVG 1971 § 8a Aufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektionen (Law)
(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinan...