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Dokumenttyp
  •  Law (26)
Gesetzbuch
  •  LuftBODV 2 2009 (26)
26 Dokumente sortiert nach Relevanz.
  • LuftBODV 2 2009 § 11 Vorzeitige Beendigung (Law)

    Ist aufgrund besonderer Umstände bei den Besatzungsmitgliedern eine vorzeitige Ermüdung in einem Maße eingetreten, die nach Anhörung der Betroffenen Zweifel an der weiteren sicheren Durchführung des F...

  • LuftBODV 2 2009 § 2 Begriffsbestimmungen (Law)

    (2) Eine Pause ist ein als Dienstzeit geltender Zeitraum, der frei von allen dienstlichen

  • LuftBODV 2 2009 Eingangsformel (Law)

    Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes

  • LuftBODV 2 2009 Inhaltsübersicht (Law)

  • LuftBODV 2 2009 § 1 Anwendungsbereich (Law)

    (2) Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt

  • LuftBODV 2 2009 § 5 Dienstzeiten (Law)

    (2) Die höchstzulässige kalenderjährliche Dienstzeit beträgt 2 000 Stunden.

  • LuftBODV 2 2009 § 6 Ortstage (Law)

    (2) Je Kalendermonat sind mindestens sieben Ortstage, je Kalenderjahr mindestens 96 Ortstage

  • LuftBODV 2 2009 § 12 Blockzeit (Law)

    Die Blockzeiten jedes Besatzungsmitgliedes dürfen 900 Stunden während eines Kalenderjahres nicht überschreiten.

  • LuftBODV 2 2009 § 13 Positionierung (Law)

    Die für die Positionierung aufgewendete Zeit gilt als Dienstzeit. Die Positionierung nach dem Ende der Ruhezeit, aber vor dem Dienst an Bord gilt als Teil der Flugdienstzeit, wird aber nicht als Fluga...

  • LuftBODV 2 2009 § 14 Bereitschaftszeit (Law)

    Bereitschaftszeit kein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung steht, 2.

  • LuftBODV 2 2009 § 23 Übergangsregelungen (Law)

    Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung kann die Aufsichtsbehörde einem Unternehmer auf Antrag Ausnahmen von § 8 Absatz 3 bis 7, § 13 und § 15 genehmigen, sofern dies zu...

  • LuftBODV 2 2009 § 10 Unterbrochene Flugdienstzeit (Law)

    (2) Sofern in den Fällen des Absatzes 1 die Dienstzeiten die höchstzulässigen

  • LuftBODV 2 2009 § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  • LuftBODV 2 2009 § 4 Führung von Aufzeichnungen (Law)

    (2) Überschreitungen der nach dieser Verordnung zulässigen Zeiten sind in den Aufzeichnungen

  • LuftBODV 2 2009 § 7 Zusammensetzung der Flugdienstzeit (Law)

    Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde, 2.

  • LuftBODV 2 2009 § 15 Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder (Law)

    (2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8 Absatz 2 bis 7, § 9, § 10 oder

  • LuftBODV 2 2009 § 8 Zulässige Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder (Law)

    (2) Innerhalb von sieben aufeinanderfolgenden Tagen ist eine viermalige Verlängerung der Flugdienstzeit

  • LuftBODV 2 2009 § 16 Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden (Law)

    oder mehr Zeitzonen, erhöht sich die Mindestruhezeit auf 14 Stunden, sofern nicht nach § 15 Absatz 2

  • LuftBODV 2 2009 § 17 Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten (Law)

    (2) Bei einer Zeitüberschreitung nach Absatz 1 darf die gesamte Zeit zwischen dem Ende der

  • LuftBODV 2 2009 § 19 Ausnahmen für besondere Flüge (Law)

    der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist, 2.

  • LuftBODV 2 2009 § 20 Abweichungen bei besonderen Belastungen (Law)

    Zustand oder der Betriebseigenschaften der verwendeten Luftfahrzeuge, 2.

  • LuftBODV 2 2009 § 21 Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst (Law)

    Hubschraubern des Rettungsdienstes eingesetzt werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze Abweichungen von § 2

  • LuftBODV 2 2009 § 22 Dienstperioden und Ruhezeiten im Hubschrauberrettungsdienst (Law)

    hat, kann sie für diese Besatzungsmitglieder nach Maßgabe der folgenden Absätze Abweichungen von § 2

  • LuftBODV 2 2009 § 9 Verlängerung der Flugdienstzeit bei verstärkter Besatzung (Law)

    Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine zweimalige Verlängerung der Flugdienstzeit nach § 8 Absatz 1 bis zu einer höchstzulässigen Flugdienstzeit von 18 Stunden innerhalb jeweils siebe...

  • LuftBODV 2 2009 § 3 Festlegung von höchstzulässigen Dienstzeiten, Flugdienstzeiten, Blockzeiten und Ruhezeiten (Law)

    (2) Der Luftfahrtunternehmer hat die Beziehung zwischen der Häufigkeit und der Länge und Abfolge

  • LuftBODV 2 2009 § 18 Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen (Law)

    (2) Wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung


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