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MitbestGWO 2 2002 § 13 Bekanntmachung (Law)
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 9 Bekanntmachung über die Bildung der Wahlvorstände und die Wählerliste (Law)
(2) Der Betriebswahlvorstand macht gleichzeitig mit der Ermöglichung der Einsichtnahme
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MitbestGWO 2 2002 § 2 Bekanntmachung des Unternehmens (Law)
der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer; 2.
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MitbestGWO 2 2002 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
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MitbestGWO 2 2002 Inhaltsübersicht (Law)
Einleitung der Wahl § 2
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MitbestGWO 2 2002 § 1 Geltungsbereich (Law)
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften
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MitbestGWO 2 2002 § 3 Wahlvorstände (Law)
(2) In den einzelnen Betrieben wird die Wahl im Auftrag und nach den Richtlinien des Unternehmenswahlvorstands
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MitbestGWO 2 2002 § 6 Mitteilungspflicht (Law)
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand
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MitbestGWO 2 2002 § 8 Wählerliste (Law)
(2) Jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die
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MitbestGWO 2 2002 § 10 Änderungsverlangen (Law)
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann innerhalb von einer Woche seit Erlass der Bekanntmachung nach § 9
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MitbestGWO 2 2002 § 15 Abstimmungsausschreiben (Law)
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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MitbestGWO 2 2002 § 16 Stimmabgabe (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Stimmzettel rechtzeitig den Betriebswahlvorständen
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MitbestGWO 2 2002 § 17 Abstimmungsvorgang (Law)
(2) Während der Abstimmung müssen mindestens zwei Mitglieder des Betriebswahlvorstands im
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MitbestGWO 2 2002 § 18 (weggefallen) (Law)
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MitbestGWO 2 2002 § 33 Abstimmungsniederschrift (Law)
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 39 Wahlausschreiben (Law)
bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1
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MitbestGWO 2 2002 § 49 Voraussetzungen (Law)
das Wahlausschreiben, 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 51 Wahlniederschrift (Law)
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 69 Voraussetzungen (Law)
das Wahlausschreiben, 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 71 Wahlniederschrift (Law)
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 73 Ausnahme (Law)
Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer noch nicht beendet ist (§ 13
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MitbestGWO 2 2002 § 74 Delegiertenversammlung (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt den Tag der Delegiertenversammlung.
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MitbestGWO 2 2002 § 75 Delegiertenliste (Law)
. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 85 Wahlniederschrift (Law)
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 94 Delegiertenliste (Law)
. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 97 Ersatzmitglieder (Law)
...23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 107 Wahlniederschrift (Law)
Wahlumschläge; 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 110 Stimmabgabe (Law)
. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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MitbestGWO 2 2002 § 116 Übergangsregelung (Law)
I S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl.
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MitbestGWO 2 2002 § 21 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und stellt
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MitbestGWO 2 2002 § 35 Ungültige Wahlvorschläge (Law)
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 38 Anzuwendende Vorschriften (Law)
unmittelbarer Wahl zu wählen, so richtet sich das weitere Wahlverfahren nach den Vorschriften des Kapitels 2
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MitbestGWO 2 2002 § 40 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
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MitbestGWO 2 2002 § 41 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt
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MitbestGWO 2 2002 § 44 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter
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MitbestGWO 2 2002 § 45 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt
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MitbestGWO 2 2002 § 62 Ungültige Wahlvorschläge (Law)
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, 2.
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MitbestGWO 2 2002 § 65 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(2) Der Betriebswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
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MitbestGWO 2 2002 § 66 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt
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MitbestGWO 2 2002 § 78 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln nach der Reihenfolge
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MitbestGWO 2 2002 § 79 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt
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MitbestGWO 2 2002 § 81 Stimmabgabe, Wahlvorgang (Law)
(2) Der Unternehmenswahlvorstand hat die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter
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MitbestGWO 2 2002 § 82 Öffentliche Stimmauszählung (Law)
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Unternehmenswahlvorstand die Stimmzettel und zählt
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MitbestGWO 2 2002 § 91 Anzuwendende Vorschriften (Law)
(2) Ist das Aufsichtsratsmitglied, dessen Abberufung beantragt ist, in unmittelbarer Wahl
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MitbestGWO 2 2002 § 92 Abberufungsausschreiben, Wählerliste (Law)
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
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MitbestGWO 2 2002 § 108 Gemeinsame Vorschrift (Law)
Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für
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MitbestGWO 2 2002 § 117 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Law)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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MitbestGWO 2 2002 § 4 Zusammensetzung des Unternehmenswahlvorstands (Law)
(2) Im Unternehmenswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten
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MitbestGWO 2 2002 § 5 Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands (Law)
(2) Im Betriebswahlvorstand sollen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer
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MitbestGWO 2 2002 § 7 Geschäftsführung der Wahlvorstände (Law)
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.