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ESBO § 20 Radsatzabstand und Bogenlauf (Law)
(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dor...
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ESBO § 21 Räder und Radsätze (Law)
(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. (2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Streck...
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ESBO Anlage 5 (zu § 21) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl I 1972, 286)
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ESBO Anlage 4 (zu § 21) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl I 1972, 285)