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LAP-gntDBWVV 2005 § 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung (Law)
(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähig...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 1 Laufbahnämter (Law)
(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 4 Einstellungsvoraussetzungen (Law)
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamte...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 6 Auswahlverfahren (Law)
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und pers...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 16 Grundstudium (Law)
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden ber...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 30 Zwischenprüfung (Law)
(1) Zum Abschluss des Grundstudiums haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Au...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 31 Prüfungsamt (Law)
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 32 Prüfungskommission (Law)
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch f...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 44 Prüfungsakten, Einsichtnahme (Law)
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 5 Ausschreibung, Bewerbung (Law)
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwalt...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 19 Praktika (Law)
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen (Law)
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen benennen die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, die am Auswahlverfahren für den Aufstieg nach den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnv...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 29 Praxisaufstieg (Law)
(1) Die personalbearbeitenden Dienststellen gestalten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung die zweijährige Einführungszeit für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamte...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin (Law)
(1) Das Prüfungsamt setzt in Abstimmung mit dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung den Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 40 Täuschung, Ordnungsverstoß (Law)
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll di...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 43 Zeugnis (Law)
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchsc...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 45 Wiederholung (Law)
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen e...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 3 Einstellungsbehörde (Law)
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 12 Schwerbehinderte Menschen (Law)
(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen (Law)
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Di...