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LAP-gntDBWVV 2005 § 11 Ausbildungsakte (Law)
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.
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LAP-gntDBWVV 2005 § 20 Durchführung der Praktika (Law)
(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die Ausbildungsstammplätze und die Ausbildungssta...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 1 Laufbahnämter (Law)
...bis zur Anstellung, 3. ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 4 Einstellungsvoraussetzungen (Law)
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamte...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 6 Auswahlverfahren (Law)
...bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Au...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 16 Grundstudium (Law)
(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden ber...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 30 Zwischenprüfung (Law)
...bis 4 zugeordnet sind; Sachverhalte nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 können berücksichtigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt je drei Zeitstunden. (3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird eine P...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 31 Prüfungsamt (Law)
(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaß...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 32 Prüfungskommission (Law)
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch f...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 44 Prüfungsakten, Einsichtnahme (Law)
(1) Jeweils eine Ausfertigung der Zeugnisse über die Zwischenprüfung, die Hauptstudien, die berufspraktischen Studienzeiten, der Niederschriften über die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung sowie ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 5 Ausschreibung, Bewerbung (Law)
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt. (2) Bewerbungen sind an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung oder an die Wehrbereichsverwalt...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 19 Praktika (Law)
(1) In den Praktika werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereichen der Laufbahn mit den wesentlichen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Anhand praktischer Fälle werden ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 27 Allgemeine Aufstiegsregelungen (Law)
...bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. (3) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Laufbahn- oder Zwischenprüfung endgültig ni...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 29 Praxisaufstieg (Law)
...bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellu...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 34 Prüfungsort, Prüfungstermin (Law)
...bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. (3) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Diplomarbeit sowie Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen Prüfung werden den Anwärteri...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 40 Täuschung, Ordnungsverstoß (Law)
(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll di...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 43 Zeugnis (Law)
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchsc...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 45 Wiederholung (Law)
...bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgel...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 3 Einstellungsbehörde (Law)
Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie ...
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LAP-gntDBWVV 2005 § 12 Schwerbehinderte Menschen (Law)
...bis 4 gelten entsprechend bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen. (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nic...