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BEGDV 3 § 21 Voraussetzungen für das Rentenwahlrecht (Law)
(1) Voraussetzung für das Wahlrecht nach § 82 BEG ist, daß der Verfolgte im Zeitpunkt der Entscheidung weder seine frühere oder eine gleichwertige Erwerbstätigkeit in vollem Umfange noch eine Erwerbst...
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BEGDV 3 Anlage 1 zu den §§ 12 und 21 der 3.DV-BEG (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Tabelle Fundstelle: BGBl. I 1983, 118 bis 119)