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AAppO § 21 Approbationsurkunde (Law)
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
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AAppO Anlage 19 (zu § 22d Absatz 6) (Law)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...
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AAppO § 19 Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (Law)
(1) Der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: I. Pharmazeutische Praxis, ...
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AAppO Anlage 16 (zu § 21 Satz 1) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1989, 1508) Herrn/Frau ........................, geboren am ......
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AAppO Anlage 15 (zu § 19 Abs. 3) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1724 ...