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AKG § 92 Verwaltung der nach dem Anleihestockgesetz und der Dividendenabgabeverordnung gebildeten Sondervermögen (Law)
...uhänderisch für die Gesellschafter zu verwalten. Der Anleihestock und das Treuhandvermögen unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung. Die Aufhebung der in Ansehung des Anleihestocks und des Treuhandve...
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AKG § 21 Beweisregel (Law)
...usammenbruchs verlorengegangen oder unerreichbar geworden, so wird, wenn der Anspruchsschuldner (§ 25) erhebliche, für die Erfüllung sprechende Umstände dartut, vermutet, daß der Anspruch erloschen is...