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ZPO § 730 Anhörung des Schuldners (Law)
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
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BGB § 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung (Law)
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolv...
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SGB 12 § 22 Sonderregelungen für Auszubildende (Law)
...sausbildungsbeihilfe haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 62 Absatz 1 des ...
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SGB 7 § 30 Heilmittel (Law)
Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Hierzu gehö...
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HGBEG Art 22 (Law)
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. ...
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WG Art 22 (Law)
...sant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß.
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Grundgesetz Artikel 22 (Law)
...samtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
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ScheckG Art 22 (Law)
Wer aus dem Scheck in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen,...
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AKG § 22 Enteignungsrecht (Law)
...sacht worden ist, es sei denn, daß die Wertminderung von den Besatzungsmächten veranlaßt worden ist. Als Verschlechterung des Zustandes gilt nicht eine Veränderung des Grundstücks zu einem Zweck, für ...
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BeratungsG § 22 Kostenerstattung (Law)
Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit re...
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BeschG § 22 Übergangsvorschriften (Law)
...satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 in der Fassung dieses Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe dieses Gesetzes abzuschließen oder in Prüfungsverf...
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BinSchEO § 22 Eichskalen (Law)
Unter jeder Eichmarke kann eine Eichskala angebracht werden. Der Nullpunkt dieser Skala ist auf die waagerechte Ebene zu beziehen, die im beladenen Zustand die tiefste Stelle des Schiffsbodens oder - ...
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BienSeuchV § 22 (Law)
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbeso...
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DMBilG § 22 Konzernanhang (Law)
...sammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von wesentlicher Bedeutung sind. (2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten ...
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BSeeSchG § 22 (Law)
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund di...
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BVG § 22 (Law)
...Satzes 1 sind freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen sowie Beiträge zu öffentlichen ...
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FSPersAV § 22 Rücktritt (Law)
(1) Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitze...
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GBVfg § 22 (Law)
Die nähere Einrichtung und die Ausfüllung des Grundbuchblatts ergibt sich aus dem in Anlage 1 beigefügten Muster. Die darin befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügun...
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FoVG § 22 Strafvorschriften (Law)
Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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HwWahlO § 22 (Law)
Die Kosten der Wahl trägt die Handwerkskammer.