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WpAIV § 25 Art der Veröffentlichung (Law)
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 2b und 2c des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.
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WpAIV § 17 Inhalt der Mitteilung (Law)
...ormular der Anlage dieser Verordnung zu verwenden. (2) Im Fall von § 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes genügt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens die Abgabe ...
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WpAIV Anlage (zu § 17 Absatz 1 bis 3) (Law)
...obersten beherrschenden Person oder dem obersten beherrschenden Unternehmen (bei mehr als 4 Unternehmen ist eine Anlage zu verwenden; diese kann entweder in Form einer Tabelle oder in Form eines Organ...
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WpAIV § 17a Berechnung des Stimmrechtsanteils für die Mitteilung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (Law)
...olche Aktien zu erwerben.