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EuWO 1988 § 41 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde (Law)
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 23 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; a...
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EuWO 1988 Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2613 - 2614; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...