bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Datum
1. Am ..................................
findet in der Bundesrepublik Deutschland die
Wahl zum Europäischen Parlament
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr 1).
2. Die Gemeinde 2) bildet einen Wahlbezirk.
Bezeichnung des Wahlraums
Der Wahlraum wird in ......................... eingerichtet.
Zahl
Die Gemeinde 3) ist in folgende ....... Wahlbezirke eingeteilt:
----------------------------------------------------------------------------
Wahl- I Bezeichnung des Wahlbezirks I Bezeichnung des
bezirk Nr. I I Wahlraums
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1 I Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P I Realschule in der
I I Hauptstraße
2 I Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P I Saal der Gastwirtschaft
I I "Zum Löwen"
3 I Teilort N. I Grundschule des Teilorts
I I N.
----------------------------------------------------------------------------
Zahl
Die Gemeinde 4) ist in ........ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 5).
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit
Datum Datum
vom ....................... bis .......................... zugestellt
worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem
der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur
Uhrzeit
Ermittlung des Briefwahlergebnisses um .......................... Uhr
Ort und Raum
in ......................... zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks
wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen
Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis -
oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die
Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung
der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils
die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts
von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für
die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums
oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind
öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung
des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder
in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der
kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie
einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief
mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem
unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort
spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief
kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des
Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist
strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
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1) Bei abweichender Festsetzung des Beginns der Wahlzeit durch den
Landeswahlleiter ist der festgesetzte Wahlzeit-Beginn einzusetzen.
2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.
3) Für Gemeinden, die in einige wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.
4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt
sind.
5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.