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BWO 1985 § 51 Wahlurnen (Law)
(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen. (2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der...
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BWO 1985 Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) (Law)
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 32 - 34; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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BWO 1985 § 19 Benachrichtigung der Wahlberechtigten (Law)
(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen...
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BWO 1985 Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 596) Rückseite der Wahlbenachrichtigung ...
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BWO 1985 Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 595) Wahlbenachrichtigung ...