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BImSchV 16 Schlußformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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BImSchV 16 Eingangsformel (Law)
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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BImSchV 16 § 2 Immissionsgrenzwerte (Law)
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, daß der Beurteilungspegel einen...
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BImSchV 16 § 3 Berechnung des Beurteilungspegels für Straßen (Law)
Der Beurteilungspegel für Straßen ist nach Anlage 1 zu berechnen. Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) ...
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BImSchV 16 § 4 Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege (Law)
...lshaltiger Geräusche. (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für ...
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BImSchV 16 Anlage 2 (zu § 4) (Law)
...ls 45° bildet. Anderenfalls wird sie als Seitenkante bezeichnet, um die herum eine seitliche Beugung auftritt. Eine Oberkante wird als Folge von Geradenstücken modelliert, eine Seitenkante als eine Ge...
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BImSchV 16 § 1 Anwendungsbereich (Law)
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege). ...
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BImSchV 16 Anlage 1 (zu § 3) (Law)
...ls p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr für den Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Mittelwert über alle Tage des Jahres herangezo...
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BImSchV 16 § 5 Festlegung akustischer Kennwerte für abweichende Bahntechnik und schalltechnische Innovationen (Law)
(1) Abweichende Bahntechnik oder schalltechnische Innovationen dürfen bei der Berechnung des Beurteilungspegels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Beh...