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BeurkG § 68 (Law)
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
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BeurkG § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht (Law)
...ssen, sobald die Urkunde eingereicht werden kann, es sei denn, daß alle Beteiligten gemeinsam etwas anderes verlangen; auf die mit einer Verzögerung verbundenen Gefahren soll der Notar hinweisen. ...
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BeurkG § 10 Feststellung der Beteiligten (Law)
...ssheit über die Person der Beteiligten verschaffen. (2) In der Niederschrift soll die Person der Beteiligten so genau bezeichnet werden, daß Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. ...