-
BGB § 623 Schriftform der Kündigung (Law)
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
-
BesÜV2Bek 1992-03-09 Eingangsformel - (Law)
Auf Grund des § 13 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21. Juni 1991 (BGBl. I S. 1345) werden in den nachstehenden Anlagen 1, 2, 3 und 4 die sich nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2...
-
MoselSchPV 1997 § 6.23 Verhalten der Fähren (Law)
1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt ...
-
BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 1 (Anlage IV des BBesG) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 466 - 468 1. Bundesbesoldungsordnung A ...
-
BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 3 (Anlage VIII des BBesG) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 469 ...
-
BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 2 (Anlage V des BBesG) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 468 ...
-
BinSchStrO 2012 § 6.23 Verhalten der Fähren (Law)
1. Eine Fähre darf eine Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert hat, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläss...
-
DonauSchPVAnl 1993 § 6.23 Regeln für Fähren (Law)
1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt u...
-
RheinSchPV 1994 § 6.23 Verhalten der Fähren (Law)
1. Fähren dürfen die Wasserstraßen nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, daß der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zuläßt ...
-
BesÜV2Bek 1992-03-09 Anlage 4 (Anlage IX des BBesG) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1992, 470 - 472) ...