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AAppO § 11 Mündliche Prüfungen (Law)
...bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein; diese können dabei auch Prüfungsfragen stellen. Der Prüfer entscheidet über die Bewertung der Prüfungsleistungen; die übrigen bei der Prüfu...
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AAppO § 7 Versagung der Zulassung (Law)
...bschnitt ist zu versagen, wenn 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 6 Abs. 2 genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht s...
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AAppO Anlage 11 (zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) (Law)
...BGBl. I 1989, 1504) Ausstellende Behörde in ................................. ...
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AAppO Anlage 7 (zu § 3 Abs. 2 Satz 4 und § 6 Abs. 3 Nr. 3) (Law)
...beitet. Die Ausbildung ist vom .................................................................... bis ......................... unterbrochen...
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AAppO Anlage 9 (zu § 11 Abs. 6 Satz 1) (Law)
...b und gegebenenfalls um die wievielte Wiederholungsprüfung es sich handelt oder gegebenenfalls, aus welchen Gründen die Prüfung nicht bestanden worden ist. ...
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AAppO § 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung (Law)
...bergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt d...
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AAppO § 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (Law)
...beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung, ...
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AAppO § 22c Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung (Law)
...bsatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. ...
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AAppO Anlage 17 (zu § 22a Absatz 7) (Law)
...bsatz 1/1a der Bundes-Apothekerordnung die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs in/an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....