2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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AKG § 97 Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes (Law)
...des Umstellungsgesetzes findet auf die Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes keine Anwendung. Zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes ...
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AKG § 101 Londoner Schuldenabkommen (Law)
Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.