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MTA-APrV Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2) (Law)
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MTA-APrV § 8 Rücktritt von der Prüfung (Law)
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt ...
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MTA-APrV Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 923) Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ...