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BWO 1985 § 26 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines (Law)
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 9 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
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BWO 1985 Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbares Stimmzettelmuster, Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 43; ...
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BWO 1985 § 17 Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (Law)
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des 1. § 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständ...
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BWO 1985 Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) (Law)
...8 - 30; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) Felder bitte ausfüllen oder (x) ankreuzen ...
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BWO 1985 Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) (Law)
...8) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. ...
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BWO 1985 § 8 Beweglicher Wahlvorstand (Law)
Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sollen bei entsprechendem Bedürfnis und sowei...
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BWO 1985 Anlage 9 (zu § 26) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 17; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußno...