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ÄApprO 2002 Anlage 8 (zu § 15 Abs. 8) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2427; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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ÄApprO 2002 § 21 Nichtbestehen der Prüfung (Law)
(1) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden, entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 ...
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ÄApprO 2002 § 8 Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle (Law)
Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.
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ÄApprO 2002 Anlage 16 (zu § 34 Absatz 8) (Law)
Herrn/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....
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ÄApprO 2002 Anlage 3 (zu § 2 Abs. 8 Satz 2) (Law)
...8 Satz 2 kommen, soweit sie von der Universität angeboten werden, insbesondere in Betracht: ...
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ÄApprO 2002 § 38 Bescheid nach § 3 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung (Law)
...8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung enthält folgende Angaben: 1. das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Nive...
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ÄApprO 2002 Anlage 11a (zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29) (Law)
...8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde 9. Humangenetik ...
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ÄApprO 2002 Anlage 7 (zu § 15 Abs. 8, § 41 Abs. 2 Nr. 9) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2426; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
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ÄApprO 2002 Anlage 11 (zu § 2 Abs. 8, § 26, § 41 Abs. 2 Nr. 9) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 2430) .................................... ...