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ZAG § 23c Vertrieb und Rücktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten (Law)
...e Einbindung von E-Geld-Agenten insgesamt beziehen. (3) Sofern ein E-Geld-Institut beabsichtigt, E-Geld über E-Geld-Agenten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen V...
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ZAG § 1a Zusätzliche Begriffsbestimmungen für das E-Geld-Geschäft; Ausnahmen für bestimmte E-Geld-Institute (Law)
...e Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertages über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus E-Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermo...
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ZAG § 23b Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem Rücktausch von E-Geld (Law)
...er E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrages auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des E-Geld-Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zah...
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ZAG § 30a E-Geld-Instituts-Register (Law)
...e den Mitwirkungspflichten der E-Geld-Institute, deren Zweigniederlassungen und Agenten bei der Führung des E-Geld-Instituts-Registers erlassen. Es kann insbesondere dem E-Geld-Institut einen schreibe...
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ZAG § 14 Auskünfte und Prüfungen (Law)
...er Zweigniederlassung, des Agenten sowie E-Geld-Agenten oder des Auslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen...
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ZAG § 8a Erlaubnis für E-Geld-Institute (Law)
...ellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von E-Geld-Agenten, Zweigniederlassungen und, soweit Zahlungsdienste erbracht werden, Agenten sowie eine Darstell...
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ZAG § 23a Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen (Law)
E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.
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ZAG § 12a Eigenkapital bei E-Geld-Instituten (Law)
...estandteile, die für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals in Frage kommen, mehrfach genutzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein E-Geld-Institut neben dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts anderen...
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ZAG § 28a Beschwerden über E-Geld-Emittenten (Law)
...egen dieses Gesetz und die §§ 675c bis § 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebef...
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ZAG § 9a Versagung der Erlaubnis für E-Geld-Institute (Law)
...e des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes hat, gilt für die Berechnung der erforderlichen Mittel der nach dieser Vorschrift und § 33 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes festgelegte höhere Wert, ...
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ZAG § 36 Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute (Law)
...es Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ab dem 30. April 2011 als erteilt. Zugleich werden diese E-Geld-Institute in das E-Geld-Instituts-Register nach § 30a eingetragen. Wenn das E-Geld-Institut b...
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ZAG § 8 Erlaubnis für Zahlungsinstitute (Law)
...ellers, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der geplanten Inanspruchnahme von Agenten und Zweigniederlassungen sowie einer Darstellung der Auslagerungsvereinbarungen, und eine Beschreibun...
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ZAG § 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts (Law)
...eser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als...
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ZAG § 13a Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld (Law)
...E-Geld durch Zahlung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments entgegengenommen werden, sind diese Geldbeträge, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Ge...
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ZAG § 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts (Law)
...enste oder des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Geschäfts einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Bunde...
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ZAG § 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Law)
...es Geldwäschegesetzes angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten; sowei...