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ALG § 9 Ausschluß von Leistungen (Law)
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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ALG § 92 Beitragszeiten von Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen (Law)
...995 zu 65 vom Hundert, im Jahre 1996 zu 80 vom Hundert, im Jahre 1997 und später zu 100 vom Hundert bei der Rentenberechnung berücksichtigt; wird eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen, ist ...