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ALG § 9 Ausschluß von Leistungen

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AS 323/16
22. März 2018
L 9 AS 323/16 22. März 2018