Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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ALG § 9 Ausschluß von Leistungen
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Thüringer Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 AS 323/16
22. März 2018
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L 9 AS 323/16 | 22. März 2018 |