2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
AKG § 89 Versammlung der Gläubiger (Law)
...r die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
-
AKG § 104 Regelungen von Verbindlichkeiten der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Law)
...ie Regelungsangebote der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die dreiprozentigen im Inland zahlbaren Schuldverschreibungen und Teilgutscheine sowie für die Scrips der Konversionskasse für deu...